Interpretation der Bestimmungen der Richtlinie 94/9/EG (ExSV 1996)bzw. 2014/34/EU (ExSV 2015) hinsichtlich Verwendung von Flammrückschlagsicherungen, (alte Bauart) reparierten Sicherungen, Sicherungseinsätzen und Ersatzteilen
Laut Definition der ATEX- Leitlinien sind Altprodukte und Produkte aus zweiter Hand Produkte, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 94/9/EG auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden. Diese Produkte erfüllten die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzesvorschriften, und zwar je nach Datum nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften.
Produkte, die vor dem Datum des Inkrafttretens der ExSV 1996 in Verkehr oder im Einsatz waren, fallen nicht unter diese Bestimmungen. Diese Produkte wurden in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften vermarktet und verwendet. Sie verkehren innerhalb der EU gemäß Artikel 28 bzw. 30 EG-Vertrag solange sie nicht so modifiziert werden, dass sie „Quasi- Neue Produkte „ werden oder durch andere Bestimmungen ( VEXAT) im Verwendungszeitraum befristet werden
Auf Altprodukte, die aus einem Nicht-EU-Land importiert und zum ersten Mal in der EU nach dem 30.6. 2003 vertrieben und verwendet werden, findet die ExSV 96 aber volle Anwendung.
Für die Verwendung unserer bis 30.6.2003 ausgelieferten Flammrückschlagsicherungen der bisherigen Bauarten gilt, dass diese auch nach dem 1.7.2003 noch in bestehenden Anlagen eingesetzt werden dürfen (Definition des Inverkehrbringens durch den Hersteller laut ATEX-Richtlinie und ATEX-Leitlinien vorbehaltlich neuer Regelungen). Gleichzeitig bedeutet dies, dass auch alle bei Dritten auf Lager befindlichen Flammrückschlagsicherungen weiter eingebaut werden dürfen.
Beim Einbau in neue Anlagen könnte jedoch der Einbau verweigert werden, da die Genehmigung von Anlagen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt, und bei neuen Anlagen in der Regel auch der letzte Stand der Technik nach ExSV 1996 gefordert wird.
Wiederinstandgesetzte (sanierte) bzw. reparierte Produkte:
Hierbei handelt es sich um Altprodukte, die sich in der EU in Verkehr befanden und gebraucht wurden, deren Funktionalität nach einem Defekt wiederhergestellt wurde, ohne dass neue Merkmale hinzugekommen sind oder irgend eine andere Modifizierung erfolgt ist. Da die Reparatur erfolgt, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde und das Produkt nicht als neues Produkt verkauft werden soll, sind die Bestimmungen der ExSV 1996 für Neugeräte nicht anzuwenden. Gleiches gilt auch für Ersatzteile, die einen defekten oder verschlissenen Teil eines Produktes ersetzen sollen. (d.h. eine Wiederinstandsetzung mit Ersatzteilen ist weiterhin zulässig).
Instandsetzung von - bereits vor dem 30.6.2003 in Betrieb befindlichen Anlagen die nicht modifiziert oder umgebaut werden, mit Sicherungen, die nach dem 30.6.2003 ausgeliefert werden:
Die Genehmigung von Anlagen unterliegt ausschließlich nationalem Recht und den nationalen Bestimmungen. Eine Reparatur von defekten Teilen in einer Anlage ist daher im Rahmen des jeweils gültigen Behördenbescheides zulässig. Ein allfälliger Anpassungsbedarf wird im Rahmen der regelmäßigen Behördenüberprüfung vorzuschreiben sein. Es ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Anpassungsbedarf auf den Stand der Technik im Rahmen der regelmäßigen Behördenüberprüfungen vorgeschrieben wird.
Die Reparatur von Flammrückschlagsicherungen muss nicht vor Ort sondern kann auch anderwärts (z.B. beim Hersteller) erfolgen.
Abschließend zu diesen Erläuterungen sei noch auf einen besonderen Umstand hingewiesen, der bei den Überlegungen bezüglich der Ausstattung von Anlagen mit - neuen Flammendurchschlagsicherungen nach der ExSV 1996 oder Reparatur von Flammrück-schlagsicherungen der alten Bauart ohne Baumusterprüfbescheinigung- berücksichtigt werden sollte.
Die EU hat mit 16. Dezember 1999 die Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, erlassen. Diese Richtlinie wurde mit 26.7.2004 mit der Verordnung 309, Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt.
Im §21 dieser Verordnung ist eine Übergangsfrist bis 30.6.2006 für die Nachrüstung von Anlagen, die vor dem 30. 6. 2003 bereits bestanden haben, eingeräumt.
Anmerkung: Diese Erläuterung stellt den derzeitigen Stand der Auslegung der ExSV 1996 aus Firmensicht dar und ist eine unverbindliche Information.
Wien, November 2004