Mit 30. 6. 2003 endete die Übergangsfrist der Explosionsschutzverordnung 1996 (BGBL 252) für die Verwendung von „alten“ Schutzsystemen (Flammrückschlagsicherungen) für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Seit diesem Zeitpunkt dürfen vom Hersteller bzw. Importeur solche „ alte“ Flammrückschlag- sicherungen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die nunmehr in Verkehr gebrachten „neuen“ Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen) ausnahmslos den Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 16852 zu entsprechen.
Die Änderungen betreffen sowohl das Einsatzgebiet als auch die Prüfung und die Überwachung der Herstellungsqualität.
Beim Einsatzgebiet wird unterschieden hinsichtlich Durchschlagsicherheit gegen Explosionen (Rohrdeflagrationen) einerseits und Detonationen andererseits. (Der Unterschied liegt in der Anlaufgeschwindigkeit der Flammenfront abhängig von der Länge der Anlaufstrecke zwischen möglichem Zündpunkt und dem Ort der Flammendurchschlagsicherung)
Alle neu in Verkehr gebrachten Flammendurchschlagsicherungen müssen hinsichtlich ihrer Bauart einer Baumusterprüfung unterzogen werden, und erhalten eine Baumusterprüfbescheinigung als Schutzsystem. Darüber hinaus muss der Hersteller von Flammendurchlagsicherungen entweder seine Produktion durch eine Qualitätssicherung überwachen lassen oder jedes Produkt einer Einzelprüfung unterziehen. Nur nach Einhaltung einer dieser beiden Qualitätssicherungsverfahren darf vom Hersteller die erforderliche Konformitätserkärung ausgestellt und das CE- Zeichen angebracht werden
Bereits im Verkehr befindliche und eingebaute „alte“ Flammrückschlagsicherungen dürfen weiterhin verwendet werden . Auch dürfen bereits in Verwendung stehende Flammrückschlagsicherungen repariert werden. (z. B. Austausch der Flammensperre).
In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen dass mit 26.Juli 2004 die Verordnung 309, Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären in Kraft getreten ist.
§15(3) sagt: „Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme im Sinne der ExSV2015 verwendet , müssen diese der Gruppe II nach der ExSV2015 entsprechen.“ (Sicherungen nach neuem Standard). In den Übergangsbestimmungen wird im §21 eine Übergangsfrist zur Nachrüstung für vor dem 1.7.2003 bestehende Anlagen bis 30.6.2006 eingeräumt.
§21(5) sagt: „Werden in bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.“
Für weitergehende Auskünfte steht Ihnen Herr Mag. Pfliegl oder Herr Cerny unter o.a. Kontaktadressen gerne zur Verfügung.
Information: Stand 1.11.2016, Änderungen vorbehalten